Die Rezeptgebühr beträgt seit Jahresbeginn 5,15 Euro. Das kann für Personen mit niedrigem Einkommen und/oder chronisch Kranken zu einer echten finanziellen Belastung werden. Vielen sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gebühr nicht bekannt.
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Befreiung von der Rezeptgebühr
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Hat jemand im laufenden Kalenderjahr zum Beispiel bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt, ist diese Person automatisch für den Rest des Jahres
befreit.
Aber auch ein anderer Personenkreis muss nicht automatisch die Rezeptgebühr bezahlen. Befreit sind
* Pensionisten mit Ausgleichszulage,
* Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten(dazu gehören auch "Klassiker“ wie Röteln, Scharlach und Masern).
Von der Rezeptgebühr befreit werden können Personen mit niedrigem Einkommen:
* Für Alleinstehende gilt ein Richtsatz von 814,82 Euro (netto 14 Mal im Jahr). Bei erhöhtem Medikamentenbedarf aufgrund chronischer Erkrankung sind
es 937,04 Euro.
* Für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften beträgt der Richtsatz 1.221,68 Euro (erhöht: 1.404,93 Euro).
* Für Arbeitslose gilt ein Richtsatz von 950,62 Euro (auf zwölf Bezüge gerechnet).
Ein Problem dabei ist, dass Medikamente, die weniger als die Rezeptgebühr kosten, in diese Summe nicht mit eingerechnet werden. Die Arbeiterkammer fordert deshalb, dass auch
günstigere Medikamente auf dem persönlichen Rezeptgebührenkonto verbucht werden. Was viele Betroffene ebenfalls nicht wissen: Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt
auch als Befreiung von Selbstbehalten bei Kur- und Genesungsaufenthalten.

