Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Beschaffungsvorgänge des Vereines Kuratorium Fortuna zur Errichtung von Senioren-Wohnanlagen 1120 Wien, Khleslplatz 6

§ 1
Geltungsbereich, Vertragsverhältnis, Vertretung

1.1 Das Kuratorium Fortuna vergibt seine Aufträge ausschließlich durch schriftliche Verträge, für welche diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beschaffungsvorgänge“ (AGBBV) gelten. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ferner für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kuratorium Fortuna als Auftraggeber und einem Auftragnehmer, auch wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind für das Kuratorium Fortuna nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Kuratorium Fortuna schriftlich gezeichnet wurden und verpflichten das Kuratorium Fortuna nur im Umfang des schriftlichen Vertrages. 

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers und/oder ein Vorrang spezieller Vereinbarungen vor diesen AGBBV gelten nur, wenn diese abweichenden Bedingungen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich und im vollen Wortlaut enthalten oder deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, wobei die Zeichnung beider Vertragsparteien auf einer Urkunde erforderlich ist.

1.3 Eine konkludente Anerkennung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers durch das Kuratorium Fortuna ist ausgeschlossen und tritt auch dann nicht ein, wenn das Kuratorium Fortuna nach einem Änderungsvorschlag des Auftragnehmers eine vereinbarte Leistung vorbehaltlos übernimmt. 

1.4 Das Kuratorium Fortuna ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus triftigen Gründen und mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Lieferant fristgemäß, so ist das Kuratorium Fortuna berechtigt, den Auftrag oder Vertrag ungeachtet einer vereinbarten Mindestvertragsdauer mit einer angemessenen ‑ 3 Monate nicht übersteigenden ‑ Frist zu einem Monatsletzten aufzukündigen. 

1.5 Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Kuratorium Fortuna haben nur dann Gültigkeit, wenn sie entweder von seinen satzungsgemäßen Organen stammen oder der die Erklärung abgebende Vertreter des Auftraggebers von diesem gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich bevollmächtigt wurde.

1.6 Auf diesen Vertrag bezogene einseitige Erklärungen beider Vertragsparteien haben schriftlich zu erfolgen und müssen rekommandiert abgesendet werden.

1.7 Erklärungen und Mitteilungen des Kuratorium Fortuna an den Auftragnehmer gelten diesem als drei Tage nach Absendung zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene bzw. im Firmenbuch ersichtliche Geschäftsanschrift des Auftragnehmers nachweislich eingeschrieben abgesendet wurden.

1.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Kuratorium Fortuna eine Änderung seiner Geschäftsanschrift umgehend mitzuteilen.


§ 2
Leistungsumfang

2.1 Der Leistungsgegenstand ergibt sich aus der dem schriftlichen Vertrag zugrunde gelegten Leistungsbeschreibung.

2.2 Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist der schriftliche Einzelvertrag maßgebend. Nebenabreden und/oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Kuratorium Fortuna. 

2.3 Das Kuratorium Fortuna ist berechtigt, Leistungen in angemessenem Rahmen frei zu erweitern und/oder angemessene Qualitäts- oder sonstige Verbesserungen vom Auftragnehmer zu verlangen. Es ist ferner berechtigt, Leistungen in angemessenem Rahmen zu ändern bzw. neu zu definieren, soweit dadurch keine erheblichen Mehrleistungen für den Auftragnehmer bewirkt werden. Nachträgliche Auftragserweiterungen innerhalb eines Jahres ab Auftragserteilung muss der Auftragnehmer zu Preisen annehmen, die die ursprünglich vereinbarten Preise nicht übersteigen, wenn durch diese Auftragserweiterung die Kalkulation des Auftragnehmers im Vergleich zum ursprünglichen Auftrag keine wesentliche Änderung erfährt. Eine diesbezügliche Kontrahierungspflicht des Auftragnehmers besteht nur dann nicht, wenn die Erfüllung des Zusatzauftrages für den Auftragnehmer mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.

2.4 Das Kuratorium Fortuna ist berechtigt, vertragliche Teilleistungen durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers ausführen oder verbessern zu lassen, wenn die vereinbarte Qualität der Leistung durch den Auftragnehmer trotz Mahnung nicht eingehalten wird.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verpackungsmaterial und ausgetauschte Altteile auf eigene Kosten zu entsorgen. Das Kuratorium Fortuna ist berechtigt, im Einzelfall die Überlassung von Verpackungsmaterial zu verlangen.


§ 3
Entgelte, Steuern, Zahlung    

3.1 Alle Preisangaben verstehen sich in Euro und beinhalten die gesetzliche Um­satzsteuer. Die Kosten für eine etwaige Vergebührung von Verträgen tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.

3.2 Vertraglich vereinbarte Entgelte sind Festpreise, die für zumindest ein Jahr ab Auftragserteilung gelten. Diese Regelung gilt auch für allfällige periodische Entgelte und Entgelte für Verbrauchsmaterial, Ersatzteile, Wartungsleistungen auf Abruf und Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers für das erste Jahr nach Vertrag­sabschluß. Sofern allfällige Preiserhöhungen durch den Auftragnehmer die Stei­gerung des Verbraucherpreisindex oder eines vergleichbaren Index nicht bloß unwe­sentlich überschreiten, ist das Kuratorium Fortuna zur Auflösung des Vertrages mit den in § 1 Punkt 1.4 festgelegten Modalitäten berechtigt.

Regiestunden dürfen nur ver­rechnet werden, wenn die betreffende Leistung vom Kuratorium Fortuna als Regieleistung aus­drücklich in Auftrag gegeben und die Stundenanzahl vom Auftraggeber im einzelnen bestä­tigt wurde.

3.3 Sofern nicht anders vereinbart, werden Zahlungen des Kuratorium Fortuna ausschließlich auf das vertraglich vereinbarte Konto des Auftragnehmers überwie­sen.

3.4 Zahlungen durch das Kuratorium Fortuna werden innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungseingang inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer geleistet, es sei denn, es wurde vertraglich ein davon abweichender Fälligkeitszeitpunkt ausdrücklich verein­bart.

3.5 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch das Kuratorium Fortuna. Die Nichterbringung vereinbarter Leistungen durch den Auftragnehmer trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt das Kuratorium Fortuna, die laufenden Zahlungen einzustellen bzw. zurückzubehalten und/oder vom Vertrag zurückzutre­ten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen, der auch zum Ersatz verschuldeter Schäden verpflichtet ist.

3.6 Einwände gegen Entgeltminderungen, die durch das Kuratorium Fortuna vorgenommen werden, sind durch den Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt der verminderten Zahlung zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen durch den Auftragnehmer gilt als Genehmigung der Entgeltminderung und Anerkenntnis der Berechtigung des Kuratorium Fortuna zur Vornahme der betreffenden Entgeltminderung.

Widerspricht der Auftragnehmer der Entgeltminderung und kommt keine Einigung zu Stande, so ist der strittige Betrag auf Verlangen des Auftragnehmers binnen vier Wochen entweder bei einem einvernehmlich bestellten Treuhänder oder gerichtlich zu hinterlegen. Nach der Hinterlegung des strittigen Betrages hat der Auftragnehmer ‑ sofern keine Schiedsvereinbarung getroffen wird ‑ binnen vier Wochen den Rechtsweg zu beschreiten, widrigenfalls er unwiderruflich verpflichtet ist, der Rückausfolgung des erlegten Betrages an das Kuratorium Fortuna zuzustimmen und/oder diese zu veranlassen. Die Kosten des Erlages trägt in letzterem Fall der Auftragnehmer, sonst jene Vertragspartei, deren Standpunkt als überwiegend unrichtig erwiesen wird.

3.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme der Umsatz­steuer sowie der Hälfte allfälliger Vertragsgebühren (Punkt 3.1) trägt der Auftrag­nehmer. Wird das Kuratorium Fortuna für solche Abgaben in Anspruch ge­nommen, wird der Auftragnehmer das Kuratorium Fortuna schad- und klaglos halten.  

3.8 Das Entgelt des Auftragnehmers wird in den einzelnen Verträgen festgelegt. Mit den dort festgelegten Entgelten sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegol­ten.


§ 4
Erfüllung     

4.1 Zahlungsverzögerungen des Kuratorium Fortuna, die durch unrichtige, un­vollständige und/oder nachträglich geänderte Angaben und/oder Informationen des Auftragnehmers bzw. durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterla­gen/Daten entstehen, sind vom Kuratorium Fortuna nicht zu vertreten und kön­nen nicht zum Verzug führen.

4.2 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Standort des jeweils vertragsgegenständlichen Objektes des Kuratorium Fortuna, bei Verträgen, die sich nicht auf ein bestimmtes Objekt beziehen, der Sitz des Kuratorium Fortuna.

4.3 Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung von Lieferungen geht auf das Kura­torium Fortuna erst mit der tatsächlichen Übernahme durch Beauftragte des Ku­ratorium Fortuna über.

4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die übernommenen Leistungen verein­barungsgemäß und zeitgerecht unter Einhaltung der anerkannten Regeln seines Gewerbes zu erbringen. In technischer Hinsicht sind die einschlägigen ÖNORMEN und EU‑Normen bzw. bei deren Fehlen die aner­kannten Regeln der Technik einzuhalten.

4.5 Der Auftragnehmer ist bei Erbringung seiner Leistungen weiters zur Einhaltung der ein­schlägigen gewerberechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Be­stimmungen welcher Art auch immer verpflichtet. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetzes und analoger Vorschriften in Bezug auf seine Dienstnehmer und Beauf­tragten verpflichtet.

4.6 Der Auftragnehmer ist bei Erbringung seiner Leistungen zur Einhaltung der Be­stimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und analoger Vorschriften verpflichtet.

4.7 Der Auftragnehmer hat die vom Kuratorium Fortuna aufgestellte Hausord­nung und allfällige wei­tere Sicherheitsanordnungen zu befolgen und sich über deren Inhalt vor Aufnahme seiner Tätigkeit zu informieren. Kuratorium Fortuna ist berechtigt, Mitarbeitern und Beauftragten des Auftragnehmers eine weitere Tätigkeit in seinen Senioren-Wohnanlagen oder anderen Einrichtungen zu untersagen, wenn diese Personen entweder gegen wesentliche Bestimmungen der Hausordnung oder Sicherheitsanordnungen verstoßen oder trotz Ermahnung weitere Verstöße gegen die Hausord­nung bzw. Sicherheitsanordnungen setzen. Der Auftragnehmer ist nach Tunlichkeit von solchen Vorgängen zu informieren und im Fall einer berechtigten Untersagung weiterer Tätigkeit bestimmter Mitarbeiter oder Beauftragter verpflichtet, sich zur Auftragserfüllung anderer Mitarbeiter oder Beauftragter zu bedienen; ein dadurch eintretender Verzug mit der Auftragserfüllung fällt ihm ebenso zur Last wie alle anderen damit verbundenen Nachteile.

4.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen unter größtmöglicher Scho­nung des Eigentums, der Einrichtungen sowie der Vertragspartner des Kuratorium Fortuna zu erbringen und soweit als möglich und zumutbar umweltfreundliche Verfahren und Produkte zu verwen­den. 

4.9 Das Kuratorium Fortuna ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des jeweiligen Vertrages sowie die Erfüllung der diesen treffenden Verpflichtungen durch den Auftragnehmer jederzeit zu kontrollieren und sachliche Weisungen für Tä­tigkeiten des Auf­trag­nehmers zu erteilen. 

4.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Ort davon zu überzeugen, dass die Erbringung seiner Leistung gefahrlos möglich ist. Vom Kuratorium Fortuna mit­geteilte besondere Verhältnisse, Ausmaße oder sonstige für die Leistungserbringung wesentliche Umstände hat der Auftragnehmer rechtzeitig vor Leistungserbringung an Ort und Stelle zu überprüfen, sofern nicht das Kuratorium Fortuna durch einen Vertreter im Sinne des § 1 Punkt 1.5 jeweils im Einzelfall schriftlich die Richtigkeit dieser Information bestätigt.


§ 5
Vertragsdauer und Kündigung        

5.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die zwischen dem Kuratorium Fortuna und dessen Auftragnehmern oder Lieferanten abge­schlossenen Verträge, welche Dauerschuldverhältnisse zum Gegenstand haben, als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Verträge können von beiden Seiten zum Ende eines Vertragsjahres jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi­gungsfrist zu jenem Quartalsende, welches auf das Ende eines Vertragsjahres folgt, schriftlich gekündigt werden. Wird keine Kündigung ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Eine Preisänderung durch den Auftragnehmer oder Lieferanten kann nur jeweils nach Ablauf eines Vertragsjahres erfolgen, für ein allfälliges Kündigungsrecht des Kuratorium Fortuna gilt § 3 Punkt 3.2. in Verbindung mit § 1 Punkt 1.4.

5.2 Eine begründete vorzeitige Auflösung des Vertrages kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beiderseits –ungeachtet allfälliger Schadenersatz­an­sprüche ‑ aufgrund schwerwiegender Vertrags­ver­letzungen (auch Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten) oder aus sonstigen wichtigen Gründen mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Darunter ist zum Bei­spiel folgendes zu verstehen:

  • Erheblicher Verzug mit der Zahlung vereinbarter Entgelte und Kostenersätze;
  • Erheblicher Verzug mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen;
  • Wiederholtes ungehöriges Verhalten von Lieferanten und/oder deren Mitar­beitern und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber Pensionären oder Gästen (z.B. Handgreiflichkeiten, Beleidigungen) ohne entsprechende nachhaltig wirksame Maßnahmen durch den Auftragnehmer bzw. Lieferanten;
  • Verstoß des Auftragnehmers gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • wenn über das Vermögen eines Vertragsteils ein Ausgleichs-, Konkurs‑ oder Vorverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • wenn ein Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben ge­macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis den anderen Ver­tragsteil vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;
  • wenn der Vertragspartner die erforderliche Versicherungsdeckung (§ 10 Punkt 10.2) verliert oder den aufrechten Bestand des Versicherungsvertrages nicht nachweist oder die vorgesehene Ermächtigung des Kuratorium Fortuna gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht erteilt.

Schwerwiegende Vertragsverletzungen müssen vor einer vorzeitig begründeten Auflösung des Vertrages rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Mal mit angemessenem Abstand zwischen beiden Mahnungen mittels eingeschriebenen Briefes der Ge­schäftsleitung des Vertragspartners mitgeteilt werden, sofern eine Abhilfe durch den Vertragspartner im Einzelfall denkmöglich ist. Gegenüber dem Kuratorium Fortuna kann Zahlungsverzug nur geltend gemacht werden, wenn mindestens zwei rekommandiert versendete Mahnungen im Abstand von zumindest acht Tagen dem Kuratorium Fortuna zugegangen sind und die Zahlung auch acht Tage nach der zweiten dieser Mahnungen noch nicht geleistet wurde.


§ 6
Nutzung und Urheberrecht    

6.1 Der Auftragnehmer hält das Kuratorium Fortuna gegen Angriffe Dritter we­gen eventueller Verletzungen von Immaterialgüterrechten aufgrund der Nutzung der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen oder Leistungen, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechten, schad- und klaglos.


§ 7
Rücktrittsrecht     

7.1 Für den Fall einer nicht völlig unerheblichen Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit(en) aus Gründen, die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind, ist das Kuratorium Fortuna berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder – bei teilbaren Leistungen – nach seiner Wahl von den betroffenen Vertragsteilen zurückzutreten. Für Dauerschuldverhältnisse, die sich be­reits im Erfüllungsstadium befinden, gilt die Regelung des § 5 Punkt 5.2.


§ 8
Gewährleistung       

8.1 In Gewährleistungsfällen hat das Kuratorium Fortuna nach seiner Wahl das Recht zur sofortigen Preisminderung und ist nicht verpflichtet, eine Nachbesserung oder einen Austausch zu verlangen oder zuzulassen. Wenn die Leistungen des Auf­tragnehmers oder Lieferanten teilbar sind, kann dieses Wahlrecht für jede einzelne Teilleistung gesondert ausgeübt werden.

Wenn der Auftragnehmer einen Gewährleistungsmangel nach Aufforderung durch das Kuratorium  FORTUNA nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, so ist das Kuratorium Fortuna unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche berechtigt, nach seiner Wahl

  • nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen oder
  • eine entsprechende Minderung des Entgelts zu begehren.

Bei einem Verzug des Auftragnehmers mit einer ursprünglich geforderten Mängelbe­hebung ist das Kuratorium  FORTUNA jedenfalls auch berechtigt, statt der Mängel­behebung Preisminderung zu verlangen.

Bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln ist das Kuratorium Fortuna berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, bzw. diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne einen Austausch oder einen allfälligen Verbesserungsversuch zulassen zu müssen. Bei teilbaren Leistungen ist das Kuratorium FORTUNA nach seiner Wahl berechtigt, entweder vom gesamten Vertrag oder nur von den davon betroffenen Vertragsteilen zurückzutreten. Der Anspruch auf Ersatz eines vom Auftragnehmer verschuldeten Schadens bleibt in jedem Falle unberührt.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vollständigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer oder Lieferanten (Komplettabnahme), bei Dauerschuld­verhält­nissen zum jeweils gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Die Gewährleistungsfrist be­trägt für unbewegliche Sachen 36 Monate, für bewegliche Sachen 24 Monate, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen wurde. Für Dienstleistungen oder Leistungen, die immaterielle Güter zum Gegenstand haben, gilt ebenfalls eine Gewähr­leistungs­frist von 24 Monaten.

8.3 Eine Mängelanzeige durch das Kuratorium Fortuna gilt jedenfalls als recht­zeitig erstattet, wenn offene Mängel bis 6 Wochen nach Abnahme, geheime Mängel bis 4 Wochen ab Kenntnis durch das Kuratorium Fortuna oder innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt werden. Bei üblicherweise bis zur Ver­wendung verpackt bleibender Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung sichtbar werden, als geheime Mängel.

8.4 Die Anwendung des § 377 HGB (kaufmännische Rügepflicht) ist ausge­schlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Anwendung des § 928 ABGB, sodass auch für offenkundige Mängel Gewähr zu leisten ist.

8.5 Die Kosten für die Feststellung eines Mangels bzw. der Mangelfreiheit durch Sachverständige hat jener Vertragspartner zu tragen, der diese Feststellung begehrt. Diese Kosten sind aber dann vom anderen Vertragspartner zu ersetzen, wenn das Gutachten die Rechtsmeinung des Antragstellers in überwiegender Weise bestätigt und nicht nachträglich widerlegt wird. Ein solches Gutachten darf aber nicht willkür­lich eingeholt werden, vielmehr haben vorher beide Vertragspartner zu versuchen, das Einvernehmen über die behaupteten Mängel herzustellen. 


§ 9
Übertragung der Rechte, Zessionsverbot, Aufrechnungsverbot    

9.1 Der Auftragnehmer darf eindeutig gewidmete Zahlungen des Kuratorium Fortuna nicht auf andere Forderungen anrechnen. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn dessen Forderung vom Kuratorium Fortuna anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt wurde.

9.2 Der Auftragnehmer darf Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit ausdrück­licher schriftlicher Zustimmung des Kuratorium Fortuna an Dritte übertragen. Alle Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis unterliegen einem Zessionsverbot.

9.3 Die Heranziehung von Subauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kuratorium Fortuna zulässig.


§ 10
Haftungsbeschränkung, Haftpflichtversicherung    

10.1 Allfällige Verpflichtungen des Kuratorium Fortuna zum Schadenersatz ‑ aus welchem Rechtsgrund immer ‑ sind mit der Höhe des Auftragswertes – bei Dauer­schuldverhältnissen mit einem Jahreswert – begrenzt, sofern der Schaden nicht vom Kuratorium Fortuna selbst vorsätzlich herbeigeführt wurde.

10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, durch eine Haftpflichtversicherung bei einem namhaften Versicherungsunternehmen die Risken von Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden aufgrund der Leistungserbringung mit einer angemessenen Versicherungssumme pro Schadensfall zu decken. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ver­sicherung auf die Dauer des Vertrages mit dem Kuratorium Fortuna verpflichtet. Der Name des Versicherungsunternehmens ist bekannt zu geben. Der Auftrag­nehmer ist weiters verpflichtet, das Kuratorium Fortuna zur Einholung von Aus­künften über diesen Versicherungsvertrag direkt bei dem betroffenen Ver­sicherungsunternehmen unwiderruflich zu ermächtigen sowie das Versicherungsun­ternehmen un­widerruflich zu verpflichten, den Auftraggeber umgehend über allfällige Prämienmängel oder den Wegfall der Versicherungsdeckung zu informieren.

10.3 Die Höhe der vom Kuratorium Fortuna allenfalls zu leistenden Verzugszin­sen ist mit 4 % p.a. begrenzt.

10.4 Das Kuratorium Fortuna steht mit den Arbeitskräften des Auftragnehmers in keiner arbeitsrechtli­chen Rechtsbeziehung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber hinsichtlich allfälliger arbeitsrechtlicher und sonstiger aus dem Arbeits­verhältnis herrührender Ansprüche dieser Personen sowie daraus resultierender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vollkommen schad- und klaglos zu halten.


§ 11
Geheimhaltung, Datenschutz    

11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die maschinelle Verarbeitung der ihn be­treffenden Daten durch das Kuratorium Fortuna für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, zu gestatten.

11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede Abwerbung und Beschäftigung von Mit­arbeitern des Kuratorium Fortuna während der Vertragsdauer und eines weite­ren Jahres nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen.

11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen Geschäfts- oder Betriebsge­heimnisse des Kuratorium Fortuna darstellen können, geheim zu halten und sie, soweit nicht zu Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben, noch zu verwerten. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase oder der Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. Das gleiche gilt für sämtliche Belange der übrigen Vertragspartner des Kuratorium Fortuna, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.

11.4 Der Auftragnehmer hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und/oder Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, und/oder unbefugte Aufzeichnung und/oder Weitergabe solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Das gleiche gilt für die Belange der übrigen Vertragspartner des Kuratorium Fortuna.

11.5 Das Kuratorium Fortuna und der Auftragnehmer haben sicherzustellen, dass insbesondere ihre für die Vertragsdurchführung Beauftragten, bzw. Erfüllungs­gehilfen über die vorstehende Regelung hinaus auch das Datengeheimnis insbeson­dere betreffend die übrigen Vertragspartner des Kuratorium Fortuna wahren.

11.6 Die Übernahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer gilt als verbindliche Erklärung, dass der Auftragnehmer hinsichtlich der von ihm übernommenen Tätigkeit weder einer Verpflichtung noch Einschränkung unterliegt, noch eine solche über­nehmen wird, die die vereinbarte Leistung in irgendeiner Weise stören könnte oder mit ihr unvereinbar wäre.  


§ 12
Schlussbestimmungen    

12.1 Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk­sam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon der übrige Inhalt abgeschlossener Verträge oder dieser AGBBV nicht berührt. Die Vertragspartner werden partner­schaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Be­stimmungen möglichst nahe kommt.

12.2 Keine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf so verstanden werden, dass dadurch die sich aus dem Bürgerlichen Recht ergebenden Rechte des Kuratorium Fortuna eingeschränkt würden.

12.3 Gerichtsstand ist Wien Innere Stadt. Die Vertragsverhältnisse unterliegen aus­schließlich österreichischem Recht.